Ethisches Dilemma - Abtreibung eines behinderten Kindes

Ethisches Dilemma: Schwangerschaftsabbruch behinderter Kinder

Soll ein Kind abgetrieben werden, wenn durch pränatale Untersuchungen festgestellt wird, dass das ungeborene Kind behindert sein wird?

Gesetzliche Grundlagen zum Schwangerschaftsabbruch:

§ 218 StGB (Bundesrepublik Deutschland): Schwangerschaftsabbruch[1]

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

§ 218a StGB: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs[2]

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,

2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und

3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

Fragestellungen:

-          Erspart man dem Kind ein nach aller Voraussicht nach behindertem Kind ein unwertes Leben?

-          Was ist unwertes Leben?

-          Sind am Beispiel der BRD mit mehr als 80 Millionen Einwohnern die ungefähr 9 Millionen Menschen mit Behinderung, von denen 96 Prozent eine Behinderung – körperlich oder geistig – erst im Laufe ihres Lebens erfahren mussten, unwert?[3]

 

Zentral ist die Frage, ob eine schwangere Mutter oder ein werdendes Elternpaar, das ein voraussichtlich geistig oder körperlich behindertes Kind erwartet, dieses Kind abtreiben soll oder nicht -  entsprechend den gesetzlichen Grundlagen.

Zum einen steht ungeborenes Leben, das es zu schützen und zu respektieren gilt. Es darf nicht einfach getötet werden. Auf der anderen Seite steht ein hohes Maß an psychischer und physischer Belastung durch die Geburt eines behinderten Kindes.

Das Dilemma besteht darin, ein zwar noch ungeborenes Leben, das aller Voraussicht nach geistig oder körperlich behindert sein wird, abgetrieben wird vor seiner Geburt oder nicht. Diese Entscheidung obliegt letztendlich der Schwangeren selbst, obgleich stets diskutiert wird, ob sie das Recht dazu hat über ungeborenes Leben zu entscheiden oder nicht. Die Gesetzeslage dazu hat sich im Laufe der Jahrzehnte wesentlich gelockert, sodass sich Schwangere, die ein behindertes Kind erwarten, in der Bundesrepublik für einen Abbruch der Schwangerschaft entscheiden können, wenn sie sich der Verantwortung eines beeinträchtigten Kindes nicht gewachsen fühlen.

Die Entscheidung, sich für oder gegen den Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden sollte allein der Schwangeren zustehen, da sie in letzter Instanz die psychischen, physischen und finanziellen Folgen tragen muss. Allerdings sollte eine solche Entscheidung nie unüberlegt getroffen werden, da eine Abtreibung nicht mehr rückgängig zu machen ist. Ebenso sind die medizinischen und gesundheitlichen Folgen für die Schwangere zu beachten, welche die Gebärfähigkeit der Frau erheblich beeinträchtigen können.



[1] http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218.html, Bundesministerium des Inneren der BRD. [29.10.2010]

[2] http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218a.html, Bundesministerium des Inneren der BRD. [29.10.2010]

[3] Lorch, Nicole (2002): Abtreibung – Voraussetzung und Folgen. Grin Verlag.

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Ein Schwangerschaftsabbruch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in den meisten Staaten über die Fristenregelung in den erste drei Monaten möglich. Die Verfahren sind ausgereift und es besteht kein erhöhtes Risiko, allenfalls aufgrund der Narkose, dazu wird frau genau informiert und beraten. Sinnvoll ist es mit dem Partner die Lebenslage ausführlich zu besprechen und zu überlegen, ob für ein Kind auch die Voraussetzungen für ein gutes gedeihen stimmen. Keine Eltern sind perfekt und den perfekten Zeitpukt für Kinder gibt es auch nicht, aber wer noch mitten in der Ausbildung steckt will das Familienleben vielleicht noch auf etwas später verschieben.

Bei einem Abbruch aufgrund einer voraussehbaren Behinderung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Diagnosemethoden  umstritten, nicht immer eindeutig und nicht ganz ungefährlich sind.